
In der UVV, Art. 10 sind indirekte Unfallfolgen wie folgt definiert: Indirekte Unfallfolgen sind zusätzliche Körperschädigungen, die der Verunfallte durch die medizinische Abklärung oder durch die Behandlung der Unfallfolgen erleidet, z. B. eine Komplikation im Heilverlauf des versicherten Unfalls oder ein Zwischenfall bei Verlegung eines Verun...
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